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Der vier Jahre alte Thomas und sein kleiner Bruder Maximilian, 2, sind alleine im Wohnzimmer. „Ok“, ruft Thomas. „Ich will spielen. Wer will mit mir mitspielen?“ „Ich!“ ruft Maxi begeistert und läuft sofort zu Thomas. Dieser macht eine abwehrende Handbewegung und sagt: „Nein, nicht schon wieder du.“
Ninas Vater arbeitet von zu Hause aus. „Papa, hast du schon Feierabend?“, fragt Nina nach dem Mittagessen. „Nein.“ „Hast du Feierabend“, fragt Nina um 14 Uhr. „Nein, leider“, seufzt Papa. „Hast du Feierabend?“, fragt Nina um 15 Uhr. „Ja“, sagt Papa, legt eine Pause ein und spielt mit Nina.
„Der Mond ist viel kleiner als die Erde“, erklärt Tante Leni. „Nein, ich glaube, das schaut nur so aus, weil der Mond so weit weg ist“, kontert Laura
Mama blättert mit Sebastian im Familienalbum. Bei den Fotos vom letzten Griechenland-Urlaub fragt Mama: „ Freust du Dich schon auf den Sommer?“ „Ja. Da kann ich wieder kurzärmlige Hosen anziehen.“
„Aus! Heute gibt’s kein Fernsehen mehr“, entscheidet Mama. Peter ist damit nicht einverstanden und verhandelt: „Wenn ich nicht mehr fernsehen darf, trinke ich hunderttausend Liter Kaffee und dann spielts die ganze Nacht Rambazamba.“
Sophie, 3
„Sophie, meine Liebe, bist du ein Vampir?“, fragt Papa seine Tochter im Scherz, weil sie etwas spitze Eckzähne hat. „Ein Vampir?“, fragt Sophie entsetzt und schaut ihren Vater ungläubig an. „Aber ich mag ja gar kein Bier. Nein, ich bin kein Vampir.Du bist doch der Biertrinker bei uns, Papa.“
Einen besonders süßen Versprecher hat uns die kleine Lilly geliefert: „Wie heißt es, Lilly: eine Kuh, zwei ...?“ fragt Mama. „Zwei Kuchen“, antwortet Lilly.
Der Himmel verdunkelt sich und ein Gewitter zieht auf. „Oh Mama!“, schreit Indira, „... ich habe so Angst vorm Blitz und vor Madonna.“ Gemeint waren natürlich Blitz und Donner.
„Hast du auch schön mit deinem kleinen Bruder gespielt?“, fragt Papa Sandra, als er am Abend von der Arbeit nach Hause kommt. „Nein“, sagt Sandra. „Spielen mit dem Kleinen war mir zu fad. Ich habe dann mit ihm gestritten, da ist die Zeit gleich viel, viel schneller vergangen.“
„Meine Schwester Lara ist schon abgestillt“, berichtet Oskar und streichelt seiner Baby-Schwester stolz über den Kopf. „Jetzt muss sie nur noch abgeflascht werden.“
Neues von Austrian Business Woman
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Ich habs getan, du wirst verurteilt
Urlaub, Partys, Badespaß – der Sommer bietet besonders viele Gelegenheiten, das Leben zu genießen. Leider passieren dabei mitunter auch Unfälle oder andere unangenehme Vorfälle.Bumm! Die Beats der Musik werden plötzlich von einem Schuss übertönt. Die Partygäste zucken zusammen. Was ist passiert? Alle Augen richten sich auf Jürgen*, 15. Der steht mit einer Schreckschusspistole in der Hand auf der Tanzfläche und schaut entsetzt auf seinen Freund Martin*, 14, der wimmernd am Boden liegt. Was ist passiert?
Wer seine Aufsichtspflicht verletzt, muss für die Folgen gerade stehen
Dieser Frage ist auch der Oberste Gerichtshof nachgegangen. Demnach ist Folgendes geschehen: Jürgen hat sich die Schreckschusspistole ohne Einverständniserklärung seiner Eltern besorgt. Seine Mutter hat aber bald entdeckt, dass er eine Schreckschusspistole besitzt, und ihm ausdrücklich verboten, mit der Waffe das Haus zu verlassen. Als der Bub an dem verhängnisvollen Abend die Schreckschusspistole heimlich auf die Party „schmuggeln“ will, sieht das die Mutter. Sie versucht zwar, ihren Sohn zur Herausgabe der Waffe zu überreden, kann sich aber nicht durchsetzen. Für den Staatsanwalt hat die Frau dabei allerdings nicht alle Mittel ausgeschöpft. Der „strengere“ Vater war nämlich auch im Haus, bekam von dem Vorfall aber nichts mit. Die Folge: Die Mutter hat daher laut Gerichtsurteil ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie bei dem Versuch, dem widerspenstigen Sohn die Waffe abzunehmen, auf die mögliche Unterstützung ihres Mannes verzichtet hat. Die Konsequenzen: Die Forderungen von Martins Anwalt – Schmerzensgeld, Rückerstattung der Behandlungskosten, Schadenersatz für die dauerhafte Verunstaltung und das dadurch möglicherweise erschwerte Fortkommen in der späteren Berufslaufbahn – gehen nun an Jürgens Mutter.
Nehmen Sie Ihre Aufsichtspflicht bewusst verantwortungsbewusst wahr?
„Es gibt leider sehr viele Fälle, die die Aufsichtspflicht der Eltern betreffen,“ weiß Dr. Marco Nademleinsky von der juridischen Fakultät der Universität Wien. Der Spezialist für Familienrecht hat für sein neues Buch „Aufsichtspflicht“ unzählige themenrelevante Fälle und Gerichtsurteile untersucht. Eine Essenz seiner Erkenntnisse ist auch am Cover des Buches zu sehen: Informieren, BEVOR etwas passiert. „Das spielt auch vor Gericht eine Rolle: War das, was passiert ist, vorhersehbar? Haben die Eltern oder andere aufsichtspflichtige Personen mögliche Gefahren richtig eingeschätzt, und mit dieser Kenntnis pädagogisch verantwortbare Entscheidungen getroffen und dementsprechend gehandelt?“ Diese Richtlinien sollten im Denken aller Eltern und aufsichtspflichtigen Personen immer präsent sein. Der Sommer, wo meist besonders viele Aktivitäten auf dem Programm stehen, ist ein guter Zeitpunkt um zu prüfen, ob man seine Aufsichtspflicht wirklich verantwortungsbewusst wahrnimmt.
Eltern haben auch die Verantwortung für die Personen, denen sie die Aufsichtspflicht anvertrauen
Besonders einfach funktioniert der Aufsichtspflichts-Check, wenn die Aufsichtspflicht auch darin besteht, sich an Gesetze zu halten. Fährt Ihr Kind zum Beispiel manchmal alleine mit dem Rad auf öffentlichen Straßen, obwohl es noch nicht 12 Jahre alt ist? Nehmen Sie es beim Autofahren mit der Gurteund Kindersitzpflicht für die jungen Passagiere nicht immer ganz so genau? Falls etwas passiert, könnten Sie dann möglicherweise auch noch Probleme wegen
der Verletzung der Aufsichtspflicht bekommen. Tipp: Halten Sie sich auch in Hinblick auf die Aufsichtspflicht konsequent an Gesetze und Vorschriften. Wenn die Gesetzeslage nicht eindeutig ist, sollten Sie sich immer fragen: Was ist vorhersehbar? Womit muss ich – bezugnehmend auf Alter, Entwicklungsstand und Eigenschaften der Kinder – rechnen? Das gilt auch für die Auswahl der Personen, denen man seine Kinder anvertraut. Wenn man beispielsweise einen wilden Fünfjährigen dem 7-jährigen Bruder oder der 90 Jahre alten Oma anvertraut, haftet man gegebenenfalls „aus eigenem Verschulden“, da es wenig überraschend kommt, wenn sich die ausgewählte Person zum Beispiel in einem heiklen Moment als ungeeignet erweisen
sollte.
Tipps für den Urlaub im Familienhotel
Die Qualität der in Hotels und Clubanlagen angebotenen Kinderbetreuung ist für viele Eltern, die im Urlaub gelegentlich auch zu zweit sein wollen, ein entscheidendes Kriterium. Kann es dabei auch für die Wahrung der Aufsichtspflicht einen Unterschied machen, ob man hier seine kleinen Lieblinge zum Beispiel einer 15-jährigen Schülerin, einer Sportstudentin, oder einer voll ausgebildeten und erfahrenen Pädagogin anvertraut? Experten meinen: Wenn der Hotelbetreiber eine Person als zuständige Kinderbetreuung vorstellt, und es keine offensichtlichen Gründe gibt, an der Kompetenz und Verlässlichkeit der betreffenden Person zu zweifeln, haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht in der Regel gewahrt. Wichtig ist es aber, das Personal oder andere Personen, denen man sein Kind anvertraut, über spezielle Eigenschaften der Sprösslinge zu informieren. Zum Beispiel: „Mein Sohn gibt gerne mit seinen Schwimmkünsten an, kann aber in Wirklichkeit nicht sehr gut schwimmen. Bitte lassen Sie ihn nicht alleine ins Wasser gehen.“ Oder: „Meine Tochter hat einen Hang zum Zündeln. Bitte achten Sie darauf, dass Sie kein Feuerzeug in die Hände bekommt.“ Im Urlaub sollten Sie sich auch über mögliche Gefahrenquellen – wie zum Beispiel einen tiefen See in der Nähe des Hotels – erkundigen und Ihren Kids dann beispielsweise einschärfen, dass Sie sich diesem See alleine niemals nähern dürfen. Generell hilft das Aufstellen von Regeln. Wenn Sie zum Beispiel sagen: „Du darfst nur bis zur zweiten Boje hinausschwimmen,“ erhöht das die Sicherheit – auch bei einem möglichen juristischen Nachspiel, da dieser Satz mehr oder weniger „beweist“, dass Sie sich Gedanken über die Sicherheit Ihrer Kinder gemacht haben.
Was ist Aufsichtspflicht?
Die „Aufsichtspflicht“ bildet laut Gesetz einen Teil der Pflicht zur „Pflege“ des Kindes: „Die Pflege des Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des
körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht.“ Das heißt:
• Eltern bzw. andere aufsichtspflichtige Personen haben dafür zu sorgen, dass die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Kinder nicht zu Schaden kommen ...
• ... und auch keinen anderen Personen (oder Sachen) Schaden zufügen.
• Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich danach, welche Risiken angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Kindes vorhersehbar
sind.
Mit dem Begriff „Kind“ meint das Gesetz in diesem Zusammenhang minderjährige Personen. Das heißt: Alle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen der Aufsichtspflicht!
Generell gilt: Sie erfüllen Ihre Aufsichtspflicht, wenn Sie die Gefahren für das Ihnen anvertraute Kind sowie die vom Kind möglicherweise ausgehenden
Gefahren richtig einschätzen und in dieser Kenntnis eine pädagogisch verantwortbare Entscheidung treffen.“ Dr. Marco Nademleinsky, Spezialist für Familienrecht an der juridischen Fakultät der Universität Wien



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